Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen des Anhänger- und Lkw-Mietservice Dagmar Jännert

Stand: 11/2021

1. GELTUNGSBEREICH/ALLGEMEINES/MIETPREIS

(1) Der Mietvertrag wird zwischen dem Anhänger- und Lkw-Mietservice Dagmar Jännert, Linnenbrüggerstraße 33, 81829 München als Vermieter (im Folgenden VM) einerseits und dem/der im Mietvertrag genannten Mieter/Mieterin abgeschlossen. (2) Nachstehende Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber jeder natürlichen Person, mit der in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass dieser eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, als auch gegenüber Unternehmern, also natürlichen oder juristischen Personen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Soweit Differenzierungen zwischen Verbrauchern und Nichtverbrauchern erforderlich sind, sind diese in der jeweiligen Klausel enthalten. (3) Sämtliche Leistungen des VM erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden gibt es nicht, abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch als abgelehnt, soweit sie nicht von dem VM ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. (4) Die Mietsache wird dem Mieter in unbeschädigtem (mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Einschränkungen), betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand übergeben, der Mieter ist verpflichtet, bei Übergabe des Mietgegenstandes an ihn den VM über alle zusätzlich zu den im Mietvertrag angeführten vorhandenen, erkennbaren Schäden des Mietgegenstandes unverzüglich zu informieren und für die schriftliche Festhaltung der Beanstandungen zu sorgen. Erfolgt keine Dokumentation von Schäden, wird vermutet, dass der Mietgegenstand in unbeschädigtem, betriebsbereitem und verkehrssicheren Zustand übergeben wurde. (5) Bei Anmietung eines Fahrzeuges erhält der Mieter den Mietgegenstand vollgetankt. (6) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preislisten. Diese sind in den Geschäftsräumen des VM einzusehen. Tagesmietpreise gelten für 24 Stunden ab Übergabe des Mietgegenstandes, es sei denn, etwas anderes wurde zwischen den Parteien schriftlich vereinbart. (7) Reservierungen erfolgen lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Mietgegenstandes zur beabsichtigten Mietzeit. Die Abbestellung von Reservierungen muss bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, ist der Mietzins für die reservierte Mietzeit zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

2. VERSICHERUNG

(1) Die Mietsache ist gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Kraftversicherung - die am Ort des Vertragsschlusses ausliegen — haftpflichtversichert. (2) Zusätzlich besteht für Anhänger eine Teilkaskoversicherung, die unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen im Fall der Eintrittspflicht Schäden bei Brand, Explosion, Entwendung, Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 150,00 EUR abdeckt. Darüber hinaus ist bei Anmietung eines PKW-Anhängers gegen Zahlung eines Aufpreises in Höhe von 25,00 EUR Tag der Abschluss einer Vollkaskoversicherung möglich. Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt im Rahmen der Vollkaskoversicherung 1.000,00 EUR. (3) Neben der Haftpflichtversicherung besteht für Lkw und Lkw-Anhänger eine Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt 500,00 EUR. Im Rahmen der Anmietung eines Lkw oder Lkw-Anhängers ist der Abschluss lediglich einer Teilkaskoversicherung nicht möglich. (4) Der Umfang der Ersatzpflicht des Mieters wird nachstehend unter Ziffer 4. abschließend geregelt.

3. FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNGSWEISE

(1) Bei Anmietung für die Dauer von weniger als einem Monat, ist bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises für die vereinbarte Mietzeit in bar zu leisten. Soweit sich die Mietzeit einvernehmlich verlängert, ist auch der Restbetrag bezüglich der vereinbarten Verlängerung, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, sofort zur Zahlung fällig. (2) Bei Anmietung für die Dauer von einem Monat oder länger ist der vereinbarte Mietzins bei Vertragsschluss für die Dauer des ersten Monats der Anmietung und sodann im Voraus jeweils für jeden weiteren Monat der Anmietung in bar zu leisten. (3) Bei Anmietung eines Anhängers ist eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR seitens des Mieters zu leisten und bei Anmietung eines Lkw oder Lkw-Anhängers eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR. Die Haftung des Mieters ist nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. (4) Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung des VM eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 15,00 EUR erhoben, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt vorbehalten. (5) Der Mieter kann gegen Forderungen des VM nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (6) Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen mit Verbrauchern und in Höhe von 8 %Punkten über dem Basiszinssatz bei Verträgen mit Kaufleuten geltend gemacht. (7) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln durch den VM bleibt vorbehalten. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten hat der Mieter zu tragen.

4. HAFTUNG

(1) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner für die schuldhafte Verletzung sämtlicher Pflichten durch einen der Mieter. (2) Der Mieter haftet dem Vermieter bei Eintritt von Schäden (auch Reifenschäden) am Mietgegenstand in voller Höhe für den dem VM und Dritten entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden, sofern dieser nicht über eine Versicherung reguliert wird und der Mieter oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Der Mieter haftet insbesondere für Reparaturkosten, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung, Mietausfall, Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden und Wiederbeschaffungskosten bei Diebstahl oder Verlust. (3) Der Mieter ist verpflichtet, den für das Fahrzeug vorgesehenen Treibstoff (vgl. Aufschrift im Tankdeckel) zu tanken. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche aufgrund der falschen Wahl des Treibstoffs entstehen. (4) Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeugs sowie für Verkehrsverstöße aller Art allein verantwortlich. Eine Prüfung durch den VM findet nicht statt. (5) Jegliche Haftung des VM wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der VM auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der VM haftet ferner lediglich für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Dichtigkeit des Aufbaus und/ oder der Plane des Mietobjektes nicht gewährleistet ist. Der VM haftet insbesondere nicht für Verlust oder Beschädigung von in das Mietobjekt eingebrachten oder zurückgelassenen Gegenständen. (6) Eine Haftung des VM ohne Verschulden ist ausgeschlossen. Garantien werden von dem VM nicht übernommen.

5. BESONDERE PFLICHTEN DES MIETERS

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die Bedienungsvorschriften des Herstellers, zu beachten. Der Mieter ist für sich oder dessen Fahrer für die Fahrtüchtigkeit und das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis selbst verantwortlich. Die Beladung der Mietsache ist nur im gesetzlichen Rahmen zulässig. Die Mietsache ist vom Mieter sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Anhänger mit der bei der Übergabe des Anhängers mitgelieferten Kupplungssicherung gegen Diebstahl abzusichern. Der Mieter hat die Mietsache in allen Teilen zu verschließen und die Schlüssel und Papiere nicht im Anhänger oder Zugfahrzeug bzw. dem angemieteten Lkw zu belassen und diese für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

6. BENUTZUNG DES MIETGEGENSTANDES

(1) Der Mietgegenstand darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, nicht jedoch auf unbefestigten Straßen, zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder für Gefahrguttransporte etc. (2) Der Mieter darf die Mietsache Dritten nicht zur Nutzung zur Verfügung stellen; es sei denn, der VM hat einer Nutzung durch Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ein Anspruch des Mieters auf Erklärung der Zustimmung durch den VM besteht nicht. (3) Das Zugfahrzeug des Anhängers bzw. der Lkw darf außer vom Mieter und bei Anmietung von Unternehmen von dem zur Abholung beauftragten und den Mietvertrag unterzeichnenden Mitarbeiter nur von den im Mietvertrag mit Vor- und Zunamen eingetragenen weiteren Personen geführt werden. Jeder Fahrer des Zugfahrzeugs bzw. des Lkw muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen. Dies hat der Mieter eigenständig zu prüfen, wobei er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen und die notwendigen Erkundungen einholen muss. Jedweder Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters, d.h. der Mieter haftet für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln. (4) Jede Veränderung an und im Mietgegenstand ist dem Mieter untersagt. Sollte der Mieter dennoch Veränderungen, welcher Art auch immer vornehmen oder vornehmen lassen, hat er für sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietgegenstandes aufzukommen. Gleichzeitig berechtigt ein solches Verhalten den VM zu einer außerordentlichen Kündigung (siehe Ziffer 11).

7. AUSLANDSFAHRTEN

Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Mietgegenstand Fahrten außerhalb der Grenzen Deutschlands zu fahren; es sei denn, ihm liegt eine schriftliche Einwilligung des VM vor. Ein Anspruch des Mieters auf Erklärung der Zustimmung durch den VM besteht nicht. Stimmt der VM einer Auslandsfahrt zu, ist der Mieter verpflichtet, sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes insbesondere hinsichtlich besonderer Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc. zu informieren. Der Verstoß gegen das Verbot der Durchführung von Fahrten außerhalb Deutschlands stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den VM zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (siehe Ziffer 11).

8. VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN, PANNEN UND DIEBSTAHL

Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen oder Pannen angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Polizei ist in jedem Fall zur Ermittlung der Unfallursache hinzuziehen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der VM ist unverzüglich zu verständigen und über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Personen enthalten. Der Mieter darf ein Schuldanerkenntnis nicht abgegeben und Ansprüche Dritter weder teilweise noch ganz befriedigen. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem VM sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, für den Abstellort - soweit vorhanden - Zeugen zu benennen.

9. REPARATURAUFTRÄGE

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Einholung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VM, Reparaturaufträge hinsichtlich des Mietgegenstandes in Auftrag zu geben.

10. MIETDAUER UND RÜCKGABE

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Termin dem VM - soweit keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen wurde - an dem Firmensitz der Jännert Planen und Fahrzeugbau GmbH, Liebigstraße 3 in 85551 Kirchheim bei München zurückzugeben. Wird bei Vertragsschluss kein Termin für die Rückgabe des Mietgegenstandes vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand innerhalb von vier Tagen nach Kündigung des VM und Aufforderung zur Rückgabe an dem vom VM bestimmten Ort in vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Im Falle eines Verstoßes gegen die Herausgabepflicht behält sich der VM vor, Strafanzeige wegen Unterschlagung zu erstatten und den Mietgegenstand von der Polizei sicherstellen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen. (2) Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig, d.h. über 30 Minuten nach dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, so hat der Mieter dem VM jeden daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Insbesondere hat der Mieter an den VM bis zur tatsächlichen Rückgabe eine gemäß dem vertraglich vereinbarten Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung je Verzugstag zu zahlen. (3) Der Mietgegenstand ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Bei Anmietung eines Fahrzeuges ist der Mieter zur Rückgabe mit vollem Tank verpflichtet. Bei übermäßiger Verschmutzung hat der Mieter die Reinigungskosten zu tragen. Gemietete Anhänger und Kühlwagen sind insbesondere vollständig von innen zu reinigen. (4) Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßem betriebs- und funktionsfähigen Zustand an den VM zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem VM für die Zeit der Instandsetzung eine gemäß dem vertraglich vereinbarten Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung je Verzugstag zu zahlen. Auch hier steht dem Mieter ausdrücklich die Möglichkeit offen, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen. Bestehen an der durch den VM angegebenen Dauer der Instandsetzung seitens des Mieters Zweifel, sind die Parteien einig, dass die Ausfallzeiten für die notwendigen Reparaturmaßnahmen durch einen Sachverständigen ermittelt und die ermittelten Zeiten entsprechend in Ansatz gebracht werden sollen. Die zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme des Sachverständigen sind vom Mieter zu tragen.

11. KÜNDIGUNG

(1) Mieter und VM können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Der VM kann den Mietvertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn a) der Mieter Änderungen an dem Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt; b) der Mieter den Mietgegenstand zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzt; c) der Mieter eine ungenehmigte Auslandsfahrt vornimmt oder d) nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch des VM auf Bezahlung des vereinbarten Mietzinses durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter zwei Tage mit der Bezahlung einer fälligen Forderung in Verzug geraten ist oder einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, es sei denn die Zahlungsansprüche des VM werden durch eine Bürgschaft oder eine sonstige Sicherheit ausreichend gesichert. (2) Im Fall der Kündigung ist der VM berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung eines Termins auf Kosten des Mieters, der den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Die dem VM aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die der VM durch anderweitigen Einsatz des Mietgegenstandes erzielt, werden nach Abzug der angefallenen Kosten auf die Forderung angerechnet.

12. GPS-ORTUNG

Die Mietsache kann mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.

13. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN

(1) Aus Sicherheitsgründen kann die Mietsache mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein. Mittels dieses kann ihr Aufenthaltsort ermittelt werden. Die standardmäßige Ortung erfolgt alle 20 Minuten. Die hierbei erfassten Daten können bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten pseudonymisiert gespeichert werden. Eine personenbezogene Auswertung erfolgt hierbei grundsätzlich nicht. In Ausnahmefällen kann der VM von der Möglichkeit der Auswertung und der Herstellung eines Personenbezugs Gebrauch machen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Ortung erforderlich ist a) zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, insbesondere bei Anhaltspunkten, dass sich der Mieter vertragswidrig verhält, z.B. unzulässige Auslandsfahrten; zur Diebstahlabwehr, wenn begründete Anhaltspunkte für einen Diebstahl des Fahrzeugs vorliegen, z.B. keine Rückgabe des Fahrzeugs am vereinbarten Rückgabeort oder innerhalb der vereinbarten Rückgabezeit; b) zur Erfüllung amtlicher Auflagen oder Verpflichtungen. (2) Die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG).

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten dieses Vertrages ist München, sofern der Mieter kein Verbraucher ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter Kaufmann ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand In der Bundesrepublik Deutschland hat.